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93/18/0328•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0328
I. den Beschluß gefaßt:
A. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
B. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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