Verwaltungsgerichtshof 93/16/0069

93/16/0069Supreme Administrative CourtMay 30, 1994

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/16/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1994

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505, der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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