Verwaltungsgerichtshof 93/15/0137

93/15/0137Supreme Administrative CourtMar 10, 1994

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/15/0137

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen die Bescheide, mit denen Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 festgesetzt werden, als zurückgenommen erklärt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 wieder aufgenommen wurden, als zurückgenommen erklärt wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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