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93/15/0137•Verwaltungsgerichtshof 93/15/0137
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen die Bescheide, mit denen Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 festgesetzt werden, als zurückgenommen erklärt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 wieder aufgenommen wurden, als zurückgenommen erklärt wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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