Verwaltungsgerichtshof 93/09/0367

93/09/0367Supreme Administrative CourtNov 17, 1994

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch und Begründung

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0367

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1994

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird mit Ausnahme des im Spruchteil 1 enthaltenen Vorwurfes der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde vom 12. März 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hinsichtlich des genannten Spruchbestandteiles wird die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerden gegen den zweit- und den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. 20/3-DK93 (erstangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund im Verfahren zu Zl. 20/22-DK93 (zweitangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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