Verwaltungsgerichtshof 93/09/0159

93/09/0159Supreme Administrative CourtJun 30, 1994

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) wird abgewiesen.

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