Verwaltungsgerichtshof 93/06/0213

93/06/0213Supreme Administrative CourtNov 17, 1994

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der fünft- und der siebentmitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 6.490,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der fünft- und der siebentmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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