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93/06/0200•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0200
Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung richtet, wird sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen von je S 1.141,25 (insgesamt S 4.565,--) und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen von je S 3.125,-- (insgesamt S 12.500,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
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