Verwaltungsgerichtshof 93/05/0122

93/05/0122Supreme Administrative CourtSep 21, 1993

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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