Verwaltungsgerichtshof 93/04/0079

93/04/0079Supreme Administrative CourtNov 8, 1994

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1994

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird soweit sie von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Erledigung der Berufung der Drittbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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