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93/03/0250•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0250
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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