Verwaltungsgerichtshof 93/03/0228

93/03/0228Supreme Administrative CourtFeb 16, 1994

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem verurteilenden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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