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93/01/0456•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0456
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich, jeweils bezogen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, gegen dessen Punkt 2. und die damit in Zusammenhang stehenden Teile seiner Punkte 4., 6., 7. und 8. sowie gegen den übrigen, die Zurückweisung von Anträgen, "die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden", betreffenden Teil seines Punktes 7. richtet, zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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