Verwaltungsgerichtshof 92/13/0061

92/13/0061Supreme Administrative CourtJun 20, 1995

Full text

Verwaltungsgerichtshof 92/13/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.