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92/13/0020•Verwaltungsgerichtshof 92/13/0020
92/13/0020Supreme Administrative CourtJul 31, 1996
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis
Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer 1979 und Umsatzsteuer 1981 betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen. Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer 1976 und 1977 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er Umsatzsteuer 1978, 1980, 1982 und 1983, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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