Verwaltungsgerichtshof 92/09/0177

92/09/0177Supreme Administrative CourtNov 26, 1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Einfluß auf die Sachentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

Full text

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, Jahngasse 4, in ihrem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vom 7. August 1992 gestellte Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.