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92/07/0212•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0212
Im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die zu Spruchpunkt II. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29. April 1992, Zl. ABB-1718/3/92, entschiedene Abweisung ihrer Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluß der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft H" om 8. Jänner 1992, wird die Beschwerde
ZURÜCKGEWIESEN;
und 2. zu Recht erkannt:
Im übrigen, somit im Umfang des Abspruches über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die zu Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29. April 1992, Zl. ABB-1718/3/92, entschiedene Bewilligung der Absonderung von 77 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft H" von der EZ 25 KG M hin zur EZ 53 KG M wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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