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92/07/0074•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0074
92/07/0074Supreme Administrative CourtSep 27, 1994
Andere rechtliche Beurteilung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 1985, Zl. III/1-24.650/2-85, abgeschlossenen Verfahrens, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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