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92/07/0019•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0019
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die im Spruchabschnitt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 10. April 1991, Zl. Wa-216/13-1990, erfolgte Abweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung einer Gartenhütte und der im Spruchabschnitt II dieses Bescheides enthaltene Auftrag zur Beseitigung einer Thujenhecke bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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