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92/06/0033•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0033
Die Beschwerden werden, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Enteignungen zum Zwecke des Ausbaues der A 2 Südautobahn, "Umfahrung Klagenfurt" verfügt wurden, als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Soweit durch die angefochtenen Bescheide die Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden, werden die Beschwerden abgewiesen.
Soweit durch den zweitangefochtenen Bescheid die in der Berufung gestellten Anträge abgewiesen werden, wird dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 23.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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