Verwaltungsgerichtshof 92/05/0131

92/05/0131Supreme Administrative CourtSep 22, 1992

Full text

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

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