Verwaltungsgerichtshof 92/04/0069

92/04/0069Supreme Administrative CourtSep 15, 1992

Full text

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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