Verwaltungsgerichtshof 92/04/0005

92/04/0005Supreme Administrative CourtMar 31, 1992

Full text

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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