Verwaltungsgerichtshof 92/02/0139

92/02/0139Supreme Administrative CourtJun 17, 1992

Full text

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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