Verwaltungsgerichtshof 92/02/0058

92/02/0058Supreme Administrative CourtFeb 27, 1992

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Verwaltungsgerichtshof 92/02/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des erstbehördlichen Straferkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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