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92/01/1123•Verwaltungsgerichtshof 92/01/1123
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der den Zweitbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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