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91/18/0166•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0166
Der Bescheid vom 16. April 1991, der hinsichtlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Hollabrunn für das Jahr 1990 in den Posten Aufwand für Anlagen, Sachaufwand, Summe des Ertrages, dies alles im allgemeinen Teil, Sachaufwand (Zinsenaufwand) im besonderen Teil sowie hinsichtlich der Genehmigung der "übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Voranschlages" als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, also in den Posten Leistungen für Personal, Summe des Aufwandes, Betriebsabgang für das Jahr 1990 und Verweisung des Teilbetrages von S 97.350,-- aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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