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91/16/0066•Verwaltungsgerichtshof 91/16/0066
91/16/0066Supreme Administrative CourtDec 19, 1991
Ermessen
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/1/89, betreffend Abweisung eines Stundungsansuchens, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/3/89, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/2/89, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund zu 1. Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin zu 2. und 3. Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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