Verwaltungsgerichtshof 91/12/0208

91/12/0208Supreme Administrative CourtSep 28, 1993

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1993

Spruch

1. Die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Siebentbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.080,--, das Land Steiermark den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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