Verwaltungsgerichtshof 91/12/0206

91/12/0206Supreme Administrative CourtJul 3, 1996

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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