Verwaltungsgerichtshof 91/12/0158

91/12/0158Supreme Administrative CourtNov 18, 1992

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 11.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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