Verwaltungsgerichtshof 91/12/0079

91/12/0079Supreme Administrative CourtFeb 19, 1992

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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