Verwaltungsgerichtshof 91/12/0064

91/12/0064Supreme Administrative CourtJul 29, 1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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