Verwaltungsgerichtshof 91/10/0223

91/10/0223Supreme Administrative CourtJun 29, 1992

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Einwendung der entschiedenen Sache Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1992

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat betrifft, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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