Verwaltungsgerichtshof 91/10/0213

91/10/0213Supreme Administrative CourtSep 20, 1993

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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