Verwaltungsgerichtshof 91/09/0109

91/09/0109Supreme Administrative CourtJun 25, 1992

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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