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91/09/0047•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0047
91/09/0047Supreme Administrative CourtOct 30, 1991
Übergangene Partei Grundsatz der Gleichwertigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Gutachten Parteiengehör Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) freie Beweiswürdigung Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Besondere Rechtsgebiete Diverses Ermessen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Fakultätsgutachten Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Ergänzung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Sachverhalt Beweiswürdigung
Zu 1. Der erstgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zu 2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird abgewiesen.
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