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91/08/0001•Verwaltungsgerichtshof 91/08/0001
Der Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1990 wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, es seien die Entfernungszulagen für den jeweils zweiten und dritten Heimfahrtstag als beitragspflichtig zu bewerten und es betrage die Beitragsnachrechnung demnach noch S 17.552,52, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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