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91/07/0143•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0143
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt:
Die Anträge des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge
1. ) den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 13. Jänner 1989, Zl. LAS-274/6-1989, aufheben,
2. ) ein Ermittlungsverfahren einleiten, um sich über die Mißstände im Grundbuch beim Bezirksgericht Zell am See selbst zu überzeugen,
3. ) einen Sachverständigen auf den Bergbauernhof des Beschwerdeführers entsenden, um mit dem Beschwerdeführer gemeinsam den Schaden zu erheben, der ihm durch das fehlerhafte Verhalten der Behörde entstanden sei, und die Kosten des entstandenen Schadens dem Schuldigen auferlegen,
4. ) laut kaiserlichem Patent vom 5. Juli 1853 ein Regulierungsverfahren einleiten und dem Beschwerdeführer die Rechte: "Holzbezug, Streubezug und Weiderechte" regulieren, so wie sie im Erbübereinkommen vom 26. August 1942 vereinbart und durch die Unterschrift der Beteiligten bekräftigt worden seien,
5. ) dem Beschwerdeführer durch eine gerichtliche Verfügung sofort Rauhfutter oder eine geeignete Weidefläche für seine Tiere zur Verfügung stellen,
werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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