Verwaltungsgerichtshof 91/06/0224

91/06/0224Supreme Administrative CourtDec 15, 1994

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die südseitige Außenwand bezieht.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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