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91/04/0315•Verwaltungsgerichtshof 91/04/0315
91/04/0315Supreme Administrative CourtSep 15, 1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Dritt-, Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Dritt-, Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;
Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Erst-, Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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