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91/04/0004•Verwaltungsgerichtshof 91/04/0004
Der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Entscheidung über die nicht von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen als unangefochten unberührt bleibt, wird, soweit damit die Berufung des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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