Verwaltungsgerichtshof 91/02/0063

91/02/0063Supreme Administrative CourtSep 25, 1991

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Akteneinsicht Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Ablehnung eines Beweismittels

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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