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91/02/0056•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0056
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben:
1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, soweit der Beschwerdeführer mit ihm schuldig erkannt wurde, Übertretungen nach § 33 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 KFG 1967 begangen zu haben, über ihn deswegen Verwaltungsstrafen verhängt wurden und ihm die Entrichtung von Verfahrenskostenbeiträgen vorgeschrieben wurde;
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit der Beschwerdeführer mit ihm schuldig erkannt wurde, Übertretungen nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 und nach Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle begangen zu haben, über ihn deswegen Verwaltungsstrafen verhängt wurden und ihm die Entrichtung von Verfahrenskostenbeiträgen vorgeschrieben wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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