Verwaltungsgerichtshof 91/02/0031

91/02/0031Supreme Administrative CourtSep 25, 1991

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, "zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 44 B-VG und Art. 90 B-VG sowie Art. 6 MRK den Akt an den Verfassungsgerichtshof" zu "überweisen", wird zurückgewiesen.

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