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91/01/0200•Verwaltungsgerichtshof 91/01/0200
Die Beschwerde wird, soweit sie die (im Spruchteil I.3. des angefochtenen Bescheides genannte) Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers nach verborgenen Waffen betrifft, zurückgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der (in den Spruchteilen I.1. und II. des angefochtenen Bescheides genannten) behaupteten Durchsuchung der Person des Beifahrers des Beschwerdeführers und des Ausspruches über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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