Verwaltungsgerichtshof 90/19/0557

90/19/0557Supreme Administrative CourtMar 4, 1991

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0557

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990190557.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchteil I richtet, als unbegründet abgewiesen.

b) beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil II richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.