Verwaltungsgerichtshof 90/19/0250

90/19/0250Supreme Administrative CourtSep 24, 1990

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen einer Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 MSchG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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