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90/19/0193•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0193
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie die Übertretungen des Paßgesetzes 1969 zum Gegenstand haben, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, soweit sie die Übertretungen des Meldegesetzes 1972 zum Gegenstand haben, im Umfang des jeweiligen Strafausspruches und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, d.h. soweit sich die angefochtenen Bescheide auf den jeweiligen Schuldspruch wegen Übertretung des Meldegesetzes 1972 beziehen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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