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90/19/0117•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0117
Z gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 19. Dezember 1989, Zl. FrB-4250/87, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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