Verwaltungsgerichtshof 90/17/0188

90/17/0188Supreme Administrative CourtOct 16, 1992

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dieser Bescheid einen Aufschließungsbeitrag betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesland Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.